AGB

Ladengeschäft / Verkauf

 

Geltungsbereich  
Diese AGB gelten immer und ausschließlich für sämtliche Verträge, die mit der BikeStation Eschwege, Max-Woelm-Str.1, 37269 Eschwege und deren Kunden geschlossen werden. Änderungen o. Ergänzungen bedürfen stets der Schriftform. 
 
Preise  
Preise in Ausstellungsflächen, Katalogen und ggf. auf der Internetseite www.bike-esw.de sind keine rechtlich verbindlichen Angebote. Die angegebenen Preise stellen lediglich eine Einladung an den Kunden dar seinerseits ein Angebot zu unterbreiten. Ein wirksamer Kaufvertrag wird erst durch die Annahme des Angebots geschlossen. Die zur Erstellung eines Reparatur-Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Bei einer Auftragserteilung auf Grund eines Kostenvoranschlages werden dessen Kosten verrechnet. Der im Kostenvoranschlag genannte Gesamtpreis darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.  
 
Zahlung  
Die Zahlung ist mit der Abnahme der geschuldeten Leistung fällig, spätestens mit Übersendung der Rechnung.  
 
Eigentumsvorbehalt  
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung im Eigentum der Firma BikeStation Eschwege. Solange ein Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Käufer zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.  
 
Verzug bei Reparatur  
Wird eine Sache nicht zum Fertigstellungstermin oder zum vereinbarten Termin abgeholt, so werden nach einer Frist zur Abholung von 14 Tagen pro Werktag einen Euro (1,-€) Lagerkosten erhoben. Die Gefahr der weiteren Aufbewahrung trägt der Auftraggeber.  Wird der Reparaturgegenstand zum vereinbarten Termin nicht abgeholt, so sind wir berechtigt nach entsprechendem Hinweis an den Auftraggeber die Ware öffentlich zu versteigern und uns aus dem Erlös zu befriedigen. Der Auftraggeber ist über den Versteigerungserlös zu informieren. Ergibt sich aus dem Versteigerungserlös eine Differenz zur Forderung, so ist diese vom Begünstigten auszugleichen. Ändert sich bei einer Reparatur der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und tritt dadurch eine erhebliche Verzögerung ein, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber über Grund und Fertigstellungstermin zu informieren.  
 
Verzug bei Kauf  
Nimmt der Käufer den Gegenstand länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige nicht ab, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangt der Verkäufer Schadenersatz, so beträgt dieser 20% des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.  
 
Gewährleistung  
Bei Neuware gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Gewährleistung bei gebrauchten Sachen ist auf 12 Monate beschränkt. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Eine grundsätzliche Ausnahme hierzu bildet die Verjährung der in § 309 Nr. 7 BGB bezeichneten Schadensersatzansprüche. 
 
 
Haftung  
Wird der reparierte Gegenstand vor der Abnahme bei einem Funktionstest oder einer Probefahrt vom Käufer oder seinem Beauftragten beschädigt, so haftet der Käufer für die entstandenen Schäden. Die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen. Ist der Verkäufer aufgrund gesetzlicher Regelungen und dieser AGB wegen leichter Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig geworden, so haftet er beschränkt und zwar nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss absehbaren typischen Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Verletzungen von Körper, Leben und Gesundheit. Der Auftragnehmer haftet bei Verlust oder Beschädigung für lose mit Fahrrädern oder Teilen verbundenen Gegenstände, die im Fahrradgeschäft verbleiben, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 
 
Probefahrten
Der Kunde haftet während der gesamten Probefahrt für alle Schäden, die er verursacht, die Regeln der StVO sind bei allen Probefahrten zu beachten. Die BikeStation Eschwege schließt alle Haftung, welcher Art auch immer, aus. 
 
Leistungs- und Erfüllungsort  
Leistungs- und Erfüllungsort für sämtliche Leistungen (auch aus Unternehmerhaftung) ist immer das o.g. Ladengeschäft. Lieferungen oder Abholungen beim Kunden erfolgen nur im Sinne des § 447 BGB auf Wunsch des Kunden. Dies gilt auch beim Kauf von noch zu montierenden Fahrrädern oder Heimtrainern. Die Montage ist hierbei ausdrücklich nicht durch uns geschuldet.  
 
Gerichtsstand, Schlichtung und Teilnichtigkeit
Für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen mit Kaufleuten oder solche bei denen der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Firmensitz. Der Unternehmer verpflichtet sich nicht, an Streitbeilegungsverfahren vor  einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise gegen zwingendes Recht verstoßen oder aus anderen Gründen unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.  

Eschwege, den 01.02.2020 

 


Allgemeine Vermietbedingungen

Dieser Vertrag gilt für Leihe und Miete gleichermaßen, wo im Folgenden „Miete“ zu lesen ist, ist gleichbedeutend „Leihe“ gemeint. Lediglich die Mietzinszahlungen gelten bei der Leihe naturgemäß nicht.  
 
 
I. Übernahme der Mietsache durch den Mieter – Zahlung des Mietzinses
1) Der Mieter erkennt durch die Übernahme der Mietsache an, dass sie sich mitsamt Zubehör in einem verkehrssicheren bzw. ohne Beleuchtung im Falle eines Mountainbikes, fahrbereiten, mangelfreien und sauberen Zustand befindet. 2) Die Mietsache darf nur vom Mieter benutzt werden.  3) Die Mietsache wird ausschließlich zu privaten Zwecken gemietet; alle anderen Einsatzzwecke (z.B. Testfahrten, gewerbliche Nutzung) bedürfen der vorherigen schriftlichen Vereinbarung beider Parteien. 
 
 
II. Reservierung und Anmietung
1) Die Reservierung ist auf der Internetseite und im Ladengeschäft möglich. Die Buchung von Mietgegenständen über die Internetseite ist auf maximal zwölf Tage Mietdauer beschränkt. Erst mit der Bezahlung der Miete wird die Reservierung wirksam. Der Mieter bekommt nach der Buchung per E-Mail eine Zusammenfassung der bestellten Mietgegenstände zugeschickt und innerhalb einer Woche eine entsprechende Rechnung. 3) Geht die Zahlung bis spätestens eine Woche nach Rechnungsstellung ein, ist der Mietvertrag zustande gekommen, ist dem nicht so, verfällt die Reservierung. 4) Tritt der Kunde vor Mietanfang vom Vertrag zurück, so werden:   - bis 8 Wochen vor Mietanfang 30% des Gesamtmietzinses  - bis 4 Wochen vor Mietanfang 50% des Gesamtmietzinses  - bis 2 Wochen vor Mietanfang 75% des Gesamtmietzinses  - ab  1 Woche vor Mietanfang 100% des Gesamtmietzinses fällig. 
 
 
III. Rückgabe der Mietsache
1) Der Mieter hat die Mietsache in demselben Zustand zurückzugeben, in dem er sie übernommen hat. 2) Hat die Mietsache bei der Rückgabe Mängel, die er zu verantworten hat, so trägt der Mieter die Kosten für deren Behebung; dies gilt auch für übermäßige Verschmutzung. 3) Der Mieter hat die Mietsache spätestens am Ende der vereinbarten Mietzeit dem Vermieter am vereinbarten Ort zurückzugeben, in jedem Falle während der Geschäftszeit des Vermieters. Die Rückgabe außerhalb der Geschäftszeit erfolgt auf Risiko des Mieters in Bezug auf Beschädigung oder Diebstahl der Mietsache. 4) Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Einwilligung des Vermieters vor Ablauf der Mietzeit. 5) Wird die Mietsache nicht rechtzeitig zurückgegeben, hat der Mieter dem Vermieter mit jeden angefangenen Tag den Tagesmietzins zu zahlen und gegebenenfalls einen darüber hinaus gehenden Schaden zu ersetzen. 
 
 
IV. Pflichten des Mieters  

1) Der Mieter hat die Mietsache pfleglich und unter Beachtung der Betriebs- und Verkehrssicherheitsbestimmungen zu behandeln. Der bestimmungsgemäße Gebrauch ist einzuhalten. 2) Das Fahren des Rades ist auf Straßen und Wegen des bestimmungsmäßigen Gebrauchs des Fahrzeugs zugelassen.  3) Der Mieter verpflichtet sich, in der Mietzeit aufgetretene Mängel bei Rückgabe des Fahrrades dem Vermieter mitzuteilen. 
 
 
V. Defekte und Reparaturen während der Mietdauer
1) Tritt ein Defekt an der Mietsache auf, so hat immer dann der Mieter dafür aufzukommen, wenn es sich um platte Reifen handelt oder der Defekt aus unsachgemäßen Gebrauch (gem. II 1)-3) ) durch den Mieter begründet ist. Alle anderen Defekte muss der Vermieter auf eigene Kosten beseitigen 2) Dem Vermieter muss bei einem von ihm zu verantwortenden Defekt die Möglichkeit gegeben werden, die Reparatur selbst auszuführen oder ein Ersatzrad zu stellen, soweit dies für den Mieter zumutbar ist. 3) Im Falle eines vom Vermieter zu verantwortenden Ausfalls der Mietsache hat Mieter das Wahlrecht der Kompensation: Die anteilige Erstattung des Mietzinses oder die entsprechende unentgeltliche Verlängerung der Mietdauer. 
 
 
VI. Unfall/Diebstahl  
1) Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Mietsache in einen Unfall verwickelt wurde oder es durch Diebstahl abhandengekommen ist. 2) Bei einem Unfall hat der Mieter in jedem Falle die Polizei zu verständigen; diese fertigt ein Protokoll an, welches der Mieter dem Vermieter zur Verfügung stellt. 3) Auch im Falle eines Diebstahls hat der Mieter die Polizei hinzuzuziehen. 
 
 
VII. Haftung  
1) Der Vermieter haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 3) Der Mieter haftet für die schuldhafte Beschädigung die Mietsache und für Verletzung seiner vertraglichen Pflichten. Er hat dann auch die Schadennebenkosten zu ersetzen.  4) Soweit ein Dritter dem Vermieter den Schaden ersetzt, wird der Mieter von seiner Ersatzpflicht frei. 5) Auch beim Verlust eines Schlüssels des mitgelieferten Schlosses ist aus Sicherheitsgründen das ganze Schloss zu ersetzen; hierfür haftet der Mieter. 
 
 
VIII. Abschließendes
1) Weitere Nebenabreden sind nicht geschlossen worden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.  2) Sollten einzelne der Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  


Eschwege, den 01.02.2020 

Herzlich willkommen! Melden Sie sich bei Ihrem Konto an
Konto erstellen